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EnWG 2005 § 80 Anwaltszwang

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

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