Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
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EnWG 2005 § 89 Beteiligtenfähigkeit
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
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