Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
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die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks; - 2.
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die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung; - 3.
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die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben; - 4.
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eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall); - 5.
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eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen; - 6.
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die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf; - 7.
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eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.