Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ErbbauV § 26

Gesetz über das Erbbaurecht

Das Erbbaurecht kann nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Erbbauberechtigten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von