Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ErbbauV § 34

Gesetz über das Erbbaurecht

Der Erbbauberechtigte ist nicht berechtigt, beim Heimfall oder beim Erlöschen des Erbbaurechts das Bauwerk wegzunehmen oder sich Bestandteile des Bauwerks anzueignen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von