Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.
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ErbStDV 1998 § 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Referenzen
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