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ErbStG 1974 § 23 Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1) Steuern, die von dem Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz erhoben, der sich nach § 19 für den gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.

(2) Der Erwerber hat das Recht, die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulösen. Für die Ermittlung des Kapitalwerts im Ablösungszeitpunkt sind die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Bewertungsgesetzes anzuwenden. Der Antrag auf Ablösung der Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 2587/15
29. Juni 2017
7 K 2587/15 29. Juni 2017
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 3171/14 Erb
9. Juni 2016
3 K 3171/14 Erb 9. Juni 2016
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (3. Senat) - 3 K 200/15
25. August 2015
3 K 200/15 25. August 2015
Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II S 2/14 (PKH)
30. Juni 2014
II S 2/14 (PKH) 30. Juni 2014
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 99/98 Erb
18. September 2001
3 K 99/98 Erb 18. September 2001