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ErbStG 1974 § 2a Rechtsfähige Personengesellschaft

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen. Bei einem Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 4 K 263/22
14. März 2024
4 K 263/22 14. März 2024