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ErbStG 1974 § 34 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.

(2) Insbesondere haben anzuzeigen:

1.
die Standesämter:die Sterbefälle;
2.
die Gerichte und die Notare:die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlaßpflegschaften und Nachlaßverwaltungen;
3.
die Gerichte, die Notare und die deutschen Konsuln:die eröffneten Verfügungen von Todes wegen, die abgewickelten Erbauseinandersetzungen, die beurkundeten Vereinbarungen der Gütergemeinschaft und die beurkundeten Schenkungen und Zweckzuwendungen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 21/16
26. Juli 2017
II R 21/16 26. Juli 2017
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 292/10
22. März 2013
3 O 292/10 22. März 2013
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 3381/03 Erb
18. Oktober 2005
4 K 3381/03 Erb 18. Oktober 2005