Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.
ErdölBevG 2012 § 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
Referenzen
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