(1) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fortlaufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für interessierte Staaten oder für deren zentrale Bevorratungsstellen zu halten in der Lage ist. Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflichtige Unternehmen an.
(2) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht mindestens sieben Monate im Voraus die Bedingungen, unter denen er bereit ist, Vorratsmengen zu halten. Die Bedingungen hierfür, einschließlich der Zeitplanung, können auch in einem wettbewerblichen Verfahren mit dem Ziel der Ermittlung des besten Angebots festgelegt werden. Der Erdölbevorratungsverband bietet diese Vorratshaltung unter objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen an.