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ERegG § 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen

Eisenbahnregulierungsgesetz

Die §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 354/20
30. April 2020
13 B 354/20 30. April 2020