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ERegG § 38 Entgeltnachlässe für Betreiber der Schienenwege

Eisenbahnregulierungsgesetz

(1) Ungeachtet der grundsätzlichen Festlegung der Höhe der Kosten nach den §§ 34 und 35 müssen alle Nachlässe auf Entgelte, die ein Betreiber der Schienenwege von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen erhebt, den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Kriterien entsprechen.

(2) Nachlässe sind auf die Höhe der tatsächlich vom Betreiber der Schienenwege eingesparten Verwaltungskosten zu begrenzen. Bei der Festlegung der Höhe der Nachlässe sind Kosteneinsparungen, die bereits im Rahmen des erhobenen Entgelts berücksichtigt wurden, außer Betracht zu lassen.

(3) Ein Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Absatz 2 für im Einzelnen angegebene Verkehrsströme Entgeltregelungen einführen, die für alle Schienenwegnutzer zur Verfügung stehen und in deren Rahmen zeitlich begrenzte Nachlässe zur Förderung der Entwicklung neuer Eisenbahnverkehrsdienste oder Nachlässe zur Förderung der Benutzung von Strecken mit sehr niedrigem Auslastungsgrad gewährt werden.

(4) Nachlässe dürfen sich nur auf Entgelte beziehen, die für einen bestimmten Schienenwegabschnitt erhoben werden.

(5) Nachlassregelungen werden in angemessener, nichtdiskriminierender und transparenter Weise auf alle Eisenbahnverkehrsunternehmen angewandt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 2/23
6. November 2024
6 C 2/23 6. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6721/19
27. Januar 2023
18 K 6721/19 27. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4252/20
27. Januar 2023
18 K 4252/20 27. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 3575/21
27. Januar 2023
18 K 3575/21 27. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 4253/20
27. Januar 2023
18 K 4253/20 27. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 8277/18
18. März 2022
18 K 8277/18 18. März 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 3108/17
10. Juli 2020
18 K 3108/17 10. Juli 2020