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ERegG § 54 Nutzungsvertrag

Eisenbahnregulierungsgesetz

Steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest, hat der Betreiber der Schienenwege unverzüglich

1.
ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 20 Absatz 1 und § 21 abzugeben oder
2.
die Ablehnung des Antrags mitzuteilen.
Die Erklärung erfolgt gegenüber dem Zugangsberechtigten. Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 18 L 1495/18
2. August 2018
18 L 1495/18 2. August 2018