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ERegG § 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen

Eisenbahnregulierungsgesetz

Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 3196/22
3. Mai 2024
18 K 3196/22 3. Mai 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 5401/20
3. Mai 2024
18 K 5401/20 3. Mai 2024