Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen nach den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, die für Wirtschaftsunternehmen gelten. Diese Verpflichtung gilt auch für ihnen auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sowie für die öffentlichen Dienstleistungsaufträge, über die sie mit den zuständigen Behörden Verträge schließen.
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ERegG § 6 Führung der Eisenbahnverkehrsunternehmen
Eisenbahnregulierungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 3196/22
3. Mai 2024
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18 K 3196/22 | 3. Mai 2024 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 5401/20
3. Mai 2024
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18 K 5401/20 | 3. Mai 2024 |