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ERegG Anlage 5 (zu § 29)

Eisenbahnregulierungsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2116;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Die Regulierungsvereinbarung spezifiziert die in § 29 aufgeführten Elemente, was sich mindestens auf Folgendes bezieht:

1.
die Eisenbahnanlagen und die Serviceeinrichtungen, auf die sich die Vereinbarung bezieht, entsprechend der Gliederung in Anlage 2;
2.
die Modalitäten der Zahlungen oder der Finanzierung für die in Anlage 2 aufgeführten Infrastrukturleistungen und für die Instandhaltung und die Erneuerung;
3.
nutzerorientierte Leistungsvorgaben in Form von Indikatoren und Qualitätskriterien;
4.
die Anreize nach § 29 Absatz 2;
5.
Mindestanforderungen an Inhalt und Häufigkeit der Berichterstattung der Betreiber der Schienenwege, einschließlich der jährlich zu veröffentlichenden Informationen;
6.
die vereinbarte Laufzeit der Vereinbarung.

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