Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.
ErgThAPrV § 15 Erlaubnisurkunde
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.