ErsDiG § 21 Widerruf des Einberufungsbescheides

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Wird nach Zustellung des Einberufungsbescheides festgestellt, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht verfügbar ist, so ist der Einberufungsbescheid zu widerrufen. Der Widerrufsbescheid ist schriftlich zu erteilen und zuzustellen.

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