ErsDiG § 25 Beginn des Zivildienstes

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Das Zivildienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen oder im Umwandlungsbescheid für die Umwandlung nach § 19 Abs. 2 festgesetzt ist.

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