Der Dienstleistende hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des Zivildienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.
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ErsDiG § 25c Staatsbürgerliche Rechte
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Referenzen
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