ErsDiG § 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.

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