Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.
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ErsDiG § 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
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