Dienstgruppen werden auf Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Bedarf aufgestellt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt ihren Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
ErsDiG § 5 Aufstellung der Dienstgruppen
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.