Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
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ErsDiG § 52 Eigenmächtige Abwesenheit
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
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