ErsDiG § 52 Eigenmächtige Abwesenheit

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

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