Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.
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ErsDiG § 63 Einstellung des Verfahrens
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
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