ErsDiG § 63 Einstellung des Verfahrens

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Wird durch die Ermittlung ein Dienstvergehen nicht festgestellt oder hält die oder der Disziplinarvorgesetzte eine Disziplinarmaßnahme nicht für zulässig oder angebracht, stellt sie oder er das Verfahren ein und teilt dies dem Dienstleistenden mit.

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