ErsDiG § 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Der gesetzliche Vertreter des anerkannten Kriegsdienstverweigerers kann innerhalb der für diesen laufenden Fristen selbständig Anträge stellen, Klagen erheben und von Rechtsbehelfen Gebrauch machen, soweit es sich um die Verfügbarkeit für den Zivildienst handelt.

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