ErstrG § 36 Zusammentreffen von umgewandelten Herkunftsangaben und Warenzeichen

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Die §§ 2 und 3, 20 bis 24 und 30 bis 32 sind auf Anträge auf Umwandlung von Herkunftsangaben in Verbandszeichen und als Verbandszeichen eingetragene umgewandelte Herkunftsangaben entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von