Die Dauer der nach § 4 erstreckten Patente, die am 31. Dezember 1995 noch nicht abgelaufen sind, beträgt 20 Jahre, die mit dem auf die Anmeldung folgenden Tag beginnen.
ErstrG § 6a Patentdauer
Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten
Referenzen
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