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ERVV § 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs

Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

(1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.

(2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundessozialgericht - B 4 AS 119/24 BH
22. Januar 2025
B 4 AS 119/24 BH 22. Januar 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1881/21
16. Februar 2023
1 BvR 1881/21 16. Februar 2023