ESBO § 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von