Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können.
ESBO § 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Referenzen
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