Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 282
1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
Bogenhalbmesser
Bogeninnenseite
Bogenaußenseite
m
mm
mm
>= 5.000
20
20
2.000
25
25
500
25
25
400
30
30
250
30
30
225
35
35
180
35
35
150
40
40
120
60
45
100
80
55
80
105
75
60
150
105
50
185
135
40
240
175
Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.
2. Vergrößerung der Gleisabstände bei Regelspurgleisen
Bogenhalbmesser
Bogeninnenseite
Bogenaußenseite
m
mm
mm
250
0
0
225
25
30
200
50
65
190
65
80
180
80
100
150
135
170
120
335
365
100
530
570
Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.