(1) Wer, ohne Arzt zu sein,
- 1.
entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt, - 2.
entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder - 3.
entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.