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ESchG § 12 Bußgeldvorschriften

Gesetz zum Schutz von Embryonen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Darmstadt (8. Zivilkammer) - 8 O 166/18
28. August 2019
8 O 166/18 28. August 2019