Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ESiV 2020 § 21 Beseitigungs- und Informationspflicht bei Sicherheitsrisiken

Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

(1) Erkennen

1.
die Eisenbahnen,
2.
die Halter von Eisenbahnfahrzeugen,
3.
die für die Instandhaltung zuständigen Stellen oder
4.
sonstige Verantwortliche nach § 2 Absatz 22 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln an der Bauweise oder an der technischen Ausrüstung der strukturellen Teilsysteme unter Berücksichtigung der anwendbaren Betriebsarten, oder erhalten sie Kenntnis davon, müssen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse erforderliche Maßnahmen ergreifen, um das Sicherheitsrisiko unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten müssen das erkannte Sicherheitsrisiko anderen betroffenen Verantwortlichen unverzüglich melden.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.