ESO 1959 (XXXX)

Eisenbahn-Signalordnung 1959

ABSCHNITT A: ALLGEMEINES
a) Geltungsbereich und Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung gilt für regelspurige und schmalspurige Eisenbahnen. Sie gilt nicht für den Betrieb oder die Benutzung der Bahnanlagen eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

(2) Die Signale der ESO müssen mindestens in dem Umfang angewandt werden, den die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen (EBO und ESBO) vorschreiben.

(3) Abweichungen von der ESO können im Einzelfall zulassen

1.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes (EB),
2.
die zuständigen obersten Landesverkehrsbehörden für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(4) Von der ESO abweichende Signale mit vorübergehender Gültigkeit kann bei Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt, bei den nicht bundeseigenen Eisenbahnen die zuständige oberste Landesverkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, genehmigen.

(5) Anweisungen zur Durchführung der ESO können bei Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn-Bundesamt, bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der obersten Landesverkehrsbehörde, erlassen werden. Die Anweisungen und ihre Änderungen sind dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur rechtzeitig vor Inkrafttreten zur Kenntnis zu geben.

b) Begriffsbestimmungen

(6) Die Signale der ESO dürfen nur in den vorgeschriebenen Formen, Farben und Klangarten und für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.

(7) Für das Aussehen der Signale ist die Beschreibung maßgebend. Die Abbildungen dienen zur Erläuterung.

(8) Die Nachtzeichen der Formsignale sind mit dem Eintritt der Dämmerung bis zum Eintritt voller Tageshelle anzuwenden. Bei unsichtigem Wetter sind die Nachtzeichen in jedem Fall so lange anzuwenden, bis die Tageszeichen auf eine Entfernung von 100 m zweifelsfrei zu erkennen sind.

(9) Lichtsignale, an deren Standort bei erloschenem Signalbild zu halten ist, sind durch Mastschilder kenntlich.

ABSCHNITT B: DIE SIGNALE
I. Hauptsignale (Hp)

(10) Hauptsignale zeigen an, ob der anschließende Gleisabschnitt befahren werden darf. Das Signal Hp 0 gilt für Zug- und Rangierfahrten. Die Signale Hp 1 und Hp 2 gelten nur für Zugfahrten.

(11) Die Signale sind entweder Formsignale und zeigen ein oder zwei Flügel als Tageszeichen und ebenso viele Lichter als Nachtzeichen, oder sie sind Lichtsignale mit ein oder zwei Lichtern als Tages- und Nachtzeichen.

(12)

(13) Ein Lichthauptsignal kann mit einem Lichtvorsignal für ein folgendes Hauptsignal an einem Signalträger vereinigt sein. Das Hauptsignal befindet sich dann über dem Vorsignal. Wenn mehrere solcher Signale einander folgen, stehen sie in festgelegten Abständen. Der Abstand zwischen ihnen beträgt in der Regel 1 000 bis 1 300 m.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Hp 0
Halt
... Signal Hp 1
Fahrt
... Signal Hp 2
Langsamfahrt
Fundstelle: BGBl II 1959, 1027, 1028)

II. Vorsignale (Vr)

(14) Vorsignale zeigen an, welches Signalbild am zugehörigen Hauptsignal zu erwarten ist. Das Signal Vr 0 kann auch ein Schutzsignal (Sh 0 oder Sh 2) ankündigen.

(15) Die Vorsignale sind entweder ortsfeste Form- oder Lichtsignale oder Wärtersignale.

(16) Die Vorsignale stehen in der Regel im Abstand des Bremswegs der Strecke vor dem zugehörigen Signal. Stehen sie in einem kürzeren Abstand, so wird dies besonders angezeigt.

(17) Die ortsfesten Formvorsignale zeigen in der Regel eine um eine waagerechte Achse klappbare gelbe runde Scheibe mit schwarzem Ring und weißem Rand, unter der sich zur Ankündigung des Signals Hp 2 ein beweglicher gelber, schwarzgerahmter pfeilförmiger Flügel mit weißem Rand befinden kann. Als Nachtzeichen sind zwei nach rechts steigende Lichter sichtbar.

(18) Die Lichtvorsignale zeigen zwei nach rechts steigende Lichter.

(19) Die Wärtervorsignale zeigen die senkrechte runde Scheibe, wie bei ortsfesten Formvorsignalen, jedoch unbeweglich und ohne Flügel, bei Nacht zwei gelbe nach rechts steigende Lichter.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Vr 0
Zughalt erwarten
... Signal Vr 1
Fahrt erwarten
... Signal Vr 2
Langsamfahrt erwarten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1029, 1039)

III. Haupt- und Vorsignalverbindungen (Sv)

(20) Haupt- und Vorsignalverbindungen sind nur bei Stadtschnellbahnen auf eigenem Bahnkörper (S-Bahnen) vorhanden.
Eine Haupt- und Vorsignalverbindung ist ein Lichtsignal besonderer Art, das Haupt- und Vorsignal auf einem Signalschirm nebeneinander vereinigt. Die linken Lichter entsprechen den Hauptsignalbildern Hp 0, Hp 1 oder Hp 2 und geben an, ob der anschließende Gleisabschnitt von einem Zug befahren werden darf. Die rechten Lichter entsprechen den Vorsignalbildern Vr 0, Vr 1 oder Vr 2 zu dem am nächsten Sv-Signal leuchtenden Hauptsignalbild.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Sv 0
Zughalt! Weiterfahrt auf Sicht
... Signal Sv 1
Fahrt! Fahrt erwarten
... Signal Sv 2
Fahrt! Halt erwarten
... Signal Sv 3
Fahrt! Langsamfahrt erwarten
... Signal Sv 4
Langsamfahrt! Fahrt erwarten
... Signal Sv 5
Langsamfahrt! Langsamfahrt erwarten
... Signal Sv 6
Langsamfahrt! Halt erwarten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1030, 1031)

IV. Zusatzsignale (Zs)

(21) Zusatzsignale ersetzen einen schriftlichen Befehl oder ergänzen die durch Signale erteilten Fahraufträge.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Zs 1 - Ersatzsignal -,
Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren
... Signal Zs 2 - Richtungsanzeiger -,
Die Fahrstraße führt in die angezeigte Richtung
... Signal Zs 2v - Richtungsvoranzeiger -,
Richtungsanzeiger (Zs 2) erwarten
... Signal Zs 3 - Geschwindigkeitsanzeiger -,
Die durch die Kennziffer angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab im anschließenden Weichenbereich nicht überschritten werden
... Signal Zs 3v - Geschwindigkeitsvoranzeiger -,
Geschwindigkeitsanzeiger (Zs 3) erwarten
... Signal Zs 4 - Beschleunigungsanzeiger -,
Fahrzeit kürzen
... Signal Zs 5 - Verzögerungsanzeiger -,
Langsamer Fahren
... Signal Zs 6 - Gleiswechselanzeiger -,
Der Fahrweg führt in das benachbarte durchgehende Hauptgleis
... Signal Zs 7 - Vorsichtsignal -,
Am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeifahren! Weiterfahrt auf Sicht!
... Signal Zs 8 - Falschfahrt-Auftragssignal -
Fahrt auf falschem Gleis
Fundstelle: BGBl II 1959, 1031 - 1033; BGBl I 1972, 451)

(21a) Das Signal Zs 8 zeigt außerdem an, daß am Signal Hp 0 oder am gestörten Lichthauptsignal ohne schriftlichen Befehl vorbeigefahren werden darf.

V. Signale für Schiebelokomotiven und Sperrfahrten (Ts)

(22) Die Signale gelten für Schiebelokomotiven, die von der freien Strecke aus zurückkehren, und für Sperrfahrten, die zum Ausgangsbahnhof zurückkehren.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Ts 1
Nachschieben einstellen
... Signal Ts 2
Halt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten
... Signal Ts 3
Weiterfahrt für zurückkehrende Schiebelokomotiven und Sperrfahrten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1034; BGBl I 1972, 451)

VI. Langsamfahrsignale (Lf)

(23) Die Langsamfahrsignale dienen zur Kennzeichnung von Langsamfahrstellen. Vorübergehende Langsamfahrstellen sind bei Eisenbahnen des Bundes in der Regel durch Anfang- und Endscheibe (Signale Lf 2 und Lf 3) gekennzeichnet.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Lf 1 - Langsamfahrscheibe -,
Es folgt eine vorübergehende Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf
... Signal Lf 2 - Anfangscheibe -,
Anfang der vorübergehenden Langsamfahrstelle
... Signal Lf 3 - Endscheibe -,
Ende der vorübergehenden Langsamfahrstelle
... Signal Lf 4 - Geschwindigkeitstafel -,
Es folgt eine ständige Langsamfahrstelle, auf der die angezeigte Geschwindigkeit nicht überschritten werden darf
... Signal Lf 5 - Anfangtafel -,
Die auf der Geschwindigkeitstafel (Lf 4) angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung muß durchgeführt sein
... Signal Lf 6 - Geschwindigkeits-Ankündesignal -,
Ein Geschwindigkeitssignal (Lf 7) ist zu erwarten
... Signal Lf 7 - Geschwindigkeitssignal -
Die angezeigte Geschwindigkeit darf vom Signal ab nicht überschritten werden
Fundstelle: BGBl II 1959, 1035, 1036; BGBl I 1986, 1013)

VII. Schutzsignale (Sh)

(24) Schutzsignale dienen dazu, ein Gleis abzuriegeln, den Auftrag zum Halten zu erteilen oder die Aufhebung eines Fahrverbots anzuzeigen.

(25) Die Schutzsignale gelten für Zug- und Rangierfahrten.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Sh 0
Halt! Fahrverbot
... Signal Sh 1
Fahrverbot aufgehoben
... Signal Sh 2
Schutzhalt
... Signal Sh 3 - Kreissignal -
Sofort halten
... Signal Sh 4,
... Signal Sh 5 - Horn- und Pfeifsignal -
Sofort halten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1036, 1037)

VIII. Signale für den Rangierdienst (Ra)

(26) Signale für den Rangierdienst dienen dazu, Rangierabteilungen den Auftrag zur Ausführung einer Rangierbewegung zu erteilen sowie Zügen und Rangierabteilungen bestimmte Hinweise zu geben.

(27) Zu den Signalen für den Rangierdienst gehören

A.
die Rangiersignale,
B.
die Abdrücksignale,
C.
die sonstigen Signale für den Rangierdienst.

A. Rangiersignale

(28) Die Rangiersignale werden vom Rangierleiter gegeben.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Ra 1
Wegfahren
... Signal Ra 2
Herkommen
... Signal Ra 3
Aufdrücken
... Signal Ra 4
Abstoßen
... Signal RA 5
Rangierhalt
Fundstelle: BGBl II 1959, 1038, 1039)

B. Abdrücksignale

(29) Die Abdrücksignale dienen der Verständigung beim Rangieren am Ablaufberg; sie können Form- oder Lichtsignale sein.

(30) Die Formsignale bestehen aus einem um den Mittelpunkt einer runden Scheibe drehbaren Balken, der bei Dunkelheit beleuchtet wird. Die runden Scheiben der Formsignale sind weiß oder schwarz.

(31) Bei den Lichtsignalen wird das Signalbild durch weiße Lichtstreifen auf einem dunklen Signalschirm dargestellt. Die Lichtstreifen können auch aus mehreren Lichtern gebildet sein.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Ra 6
Halt! Abdrücken verboten
... Signal Ra 7
Langsam abdrücken
... Signal Ra 8
Mäßig schnell abdrücken
... Signal Ra 9
Zurückziehen
Fundstelle: BGBl II 1959, 1039)
C. Sonstige Signale für den Rangierdienst

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Ra 10 - Rangierhalttafel -
Über die Tafel hinaus darf nicht rangiert werden
... Signal Ra 11 - Wartezeichen -
Auftrag des Wärters zur Rangierfahrt abwarten
... Signal Ra 12 - Grenzzeichen -
Grenze, bis zu der bei zusammenlaufenden Gleisen das Gleis besetzt werden darf
... Signal Ra 13 - Isolierzeichen -
Kennzeichnung der Grenze der Gleisisolierung
Fundstelle: BGBl II 1959, 1040, 1041)

IX. Weichensignale (Wn)

(32) Weichensignale zeigen an, für welchen Fahrweg die Weiche gestellt ist.

(33) Die Weichensignale sind entweder rückstrahlend oder, wenn der Betrieb es erfordert, bei Dunkelheit beleuchtet.

Signale für einfache Weichen und einfache Kreuzungsweichen

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Wn 1
Gerader Zweig
... Signal Wn 2
Gebogener Zweig
Fundstelle: BGBl II 1959, 1041)

Signale für doppelte Kreuzungsweichen

(34) Die Bezeichnungen links und rechts in der Signalbedeutung geben an, daß die Weiche für die Fahrt in den oder aus dem entsprechenden Zweig steht.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Wn 3
Gerade von links nach rechts
... Signal Wn 4
Gerade von rechts nach links
... Signal Wn 5
Bogen von links nach links
... Signal Wn 6
Bogen von rechts nach rechts
Fundstelle: BGBl II 1959, 1042)

X. Signale für das Zugpersonal (Zp)

(35) Zu den Signalen für das Zugpersonal gehören

A.
die Signale des Triebfahrzeugführers,
B.
die Bremsprobesignale,
C.
das Abfahrsignal,
D.
die Rufsignale.

A. Signale des Triebfahrzeugführers

(36) Die hörbaren Signale werden mit der Pfeife oder der sie ersetzenden Einrichtung des Fahrzeugs gegeben.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Zp 1 - Achtungssignal -
Achtung
... Signal Zp 2
Handbremsen mäßig anziehen
... Signal Zp 3
Handbremsen stark anziehen
... Signal Zp 4
Handbremsen lösen
... Signal Zp 5 - Notsignal -
Beim Zug ist etwas Außergewöhnliches eingetreten -
Bremsen und Hilfe leisten
Fundstelle: BGBl II 1959, 1043)

B. Bremsprobesignale

(37) Bremsprobesignale regeln die Bremsprobe an luftgebremsten Zügen und Rangierabteilungen. Sie werden auch bei Bremsprüfungen angewandt.

(38) Bremsprobesignale werden als Hand- oder als Lichtsignale gegeben.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Zp 6
Bremse anlegen
... Signal Zp 7
Bremse lösen
... Signal Zp 8
Bremse in Ordnung
Fundstelle: BGBl II 1959, 1044)

C. Abfahrsignal


(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Zp 9
Abfahren
... Signal Zp 10,
Fundstelle: BGBl II 1959, 1045; BGBl I 1972, 452)

D. Rufsignale


(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Zp 11
Kommen
... Signal Zp 12
Grenzzeichenfrei
Fundstelle: BGBl II 1959, 1045)

E.

(39) u. (40)

XI. Fahrleitungssignale (El)

(41) Die Fahrleitungssignale kennzeichnen Fahrleitungs-Schutzstrecken, Fahrleitungs-Unterbrechungen, gestörte Fahrleitungs-Abschnitte und das Ende der Fahrleitung.

(42) Die Fahrleitungssignale bestehen aus einer auf der Spitze stehenden, weiß- und schwarzumrandeten blauen quadratischen Tafel mit weißen Signalzeichen.

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal El 1 - Ausschaltsignal -
Ausschalten
... Signal El 2 - Einschaltsignal
Einschalten erlaubt
... Signal El 3 - "Bügel ab"-Ankündesignal -
Signal "Bügel ab" erwarten
... Signal El 4 - "Bügel ab"-Signal -
Bügel ab
... Signal El 5 - "Bügel an"-Signal -
Bügel an
... Signal El 6
Halt für Fahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern
Fundstelle: BGBl II 1959, 1046, 1047; BGBl I 1972, 452)

XII. Signale an Zügen (Zg)

(43) Die Signale kennzeichnen Züge und auf die freie Strecke übergehende Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Zg 1 - Spitzensignal -
Kennzeichnung der Zugspitze
... Signal Zg 2 - Schlußsignal -
Kennzeichnung des Zugschlusses
Fundstelle: BGBl II 1959, 1048; BGBl I 1986, 1013)

(43a) Das Schlußsignal braucht nur von hinten sichtbar zu sein. Bei Verwendung von zwei Zeichen müssen diese in gleicher Höhe stehen.
... Signal Zg 3
... Signal Zg 4

XIII. Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz)

(44) Die Signale kennzeichnen

a)
Rangierlokomotiven,
b)
Fahrzeuge, deren Besetzung besondere Vorsichtsmaßnahmen erfordert.

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Fz 1 - Rangierlokomotivsignal -
Kennzeichnung einer Lokomotive im Rangierdienst
... Signal Fz 2 - Gelbe Fahne -
Kennzeichnung von Wagen, die während eines Stillagers mit Personal besetzt sind
Fundstelle: BGBl II 1959, 1049; BGBl I 1972, 452; BGBl I 1986, 1014)
... Signal Fz 3
... Signal Fz 4

XIV.

(45)

XV. Rottenwarnsignale (Ro)

(46) Rottenwarnsignale geben den im Gleis oder in dessen Nähe beschäftigten Personen Weisungen über ihr Verhalten bei Annäherung von Fahrzeugen.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Ro 1
Vorsicht! Im Nachbargleis nähern sich Fahrzeuge
... Signal Ro 2
Arbeitsgleise räumen
... Signal Ro 3
Arbeitsgleise schnellstens räumen
... Signal Ro 4 - Fahnenschild -
Kennzeichnung der Gleisseite, nach der beim Ertönen der Rottenwarnsignale Ro 2 und Ro 3 die Arbeitsgleise zu räumen sind
Fundstelle: BGBl II 1959, 1051)

XVI. Nebensignale (Ne)

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Ne 1 - Trapeztafel -
Kennzeichnung der Stelle, wo bestimmte Züge vor einer Betriebsstelle zu halten haben
... Signal Ne 2 - Vorsignaltafel -
Kennzeichnung des Standorts eines Vorsignals
Fundstelle: BGBl II 1959, 1051, 1052)

(46a) Die Vorsignaltafel kann auch allein stehen

a)
an Stelle eines Vorsignals zur Kennzeichnung des Bremswegabstands der Strecke vor einem Hauptsignal, einem Lichtsperrsignal oder einer Trapeztafel,
b)
als Hinweis auf ein Vorsignal, das nicht rechts neben oder über dem Gleis steht.

(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Ne 3 - Vorsignalbaken -
Ein Vorsignal ist zu erwarten
... Signal Ne 4 - Schachbrettafel -
Das Hauptsignal steht nicht unmittelbar rechts neben oder über dem Gleis
... Signal Ne 5 - Haltetafel -
Kennzeichnung des Halteplatzes der Zugspitze bei planmäßig haltenden Zügen
... Signal Ne 6 - Haltepunkttafel -
Ein Haltepunkt ist zu erwarten
... Signal Ne 7 - Schneepflugtafel -
... Signal Ne 8 bis Signal Ne 12
Fundstelle: BGBl II 1959, 1052, 1053)

XVII. Signale für Bahnübergänge (Bü)

(46b) Die Überwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 stehen vor Bahnübergängen mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale Bü 4 und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Bü 0
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
... Signal Bü 1
Der Bahnübergang darf befahren werden
... Signal Bü 2 - Rautentafel -
Ein Überwachungssignal ist zu erwarten
Fundstelle: BGBl I 1972, 453; BGBl I 1986, 1014)

(46c) Die Rautentafel kann bei Eisenbahnen des Bundes mit einem weißen rückstrahlenden Rand versehen sein.
(Inhalt: nicht darstellbare Signale;
... Signal Bü 3 - Merktafel -
Kennzeichnung des Einschaltepunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung
... Signal Bü 4 - Pfeiftafel -
Etwa 3 Sekunden lang pfeifen
... Signal Bü 5 - Läutetafel -
Es ist zu läuten
Fundstelle: BGBl I 1972, 454)

ABSCHNITT C: KÜNFTIG WEGFALLENDE SIGNALE

1. Allgemeine Bestimmungen
(47) Der Abschnitt C enthält die von den Bestimmungen in Abschnitt B in Form oder Bedeutung abweichenden oder dort nicht enthaltenen Signale, die mit Genehmigung des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur während einer Übergangszeit verwendet werden dürfen.

(48) Der Geltungsbereich der Signale des Abschnitts C ist besonders angegeben. Stellen, die nach den Bestimmungen des Abschnittes C Ausnahmen oder Genehmigungen zu den Signalen des Abschnittes C erteilen können, werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt.

2. Von den Bestimmungen in Abschnitt B abweichende Signale

I. Signale an Zügen (Zg)
(Inhalt: nicht darstellbares
... Signal Zg 102 - Vereinfachtes Schlußsignal -
Fundstelle: BGBl I 1986, 1015; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

II. Signale für Bahnübergänge (Bü)
(Inhalt: nicht darstellbare Signale, Fundstelle: BGBl I 1986, 1015; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
... Signal Bü 100
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
... Signal Bü 101
Der Bahnübergang darf befahren werden
... Signal Bü 102 - Rautentafel -
Ein Überwachungssignal ist zu erwarten
... Signal Bü 103 - Merktafel -
Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung

III. bis V.

3. In Abschnitt B nicht enthaltene Signale
(Inhalt: nicht darstellbares Signal;
... Signal Ne 8 - Gefahranstrich -
Kennzeichnung fester Gegenstände, die wegen zu geringen Abstandes vom Gleis Personen gefährden können
Fundstelle: BGBl I 1986, 1016)

Signal Zs V

4. Von den dem Absatz 48 nach Maßgabe von Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1099) angefügten Signalen der DV 301 der Deutschen Reichsbahn sind ab 18. Dezember 1995 die Signale
Hf 0 (§ 3 Abs. 4 bis 6 DV 301),
Hl 13 (§ 5 Abs. 22 bis 24 DV 301) und
Sv 4 (§ 6 Abs. 8 bis 10 DV 301)
nicht mehr anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von