1 Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind. 2 Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte. 3 Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.
EStDV 1955 § 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
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