Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

EStDV 1955 § 56 Steuererklärungspflicht

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

1Unbeschränkt Steuerpflichtige haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) in den folgenden Fällen abzugeben:

1.
Ehegatten, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben und von denen keiner die Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes wählt,
a)
wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen und der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung betragen hat,
b)
wenn mindestens einer der Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, bezogen hat und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes in Betracht kommt;
2.
Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes nicht vorgelegen haben,
a)
wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung überstiegen hat und darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind,
b)
wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten sind und eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe b des Gesetzes in Betracht kommt.
2Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustabzug oder ein nachversteuerungspflichtiger Betrag im Sinne von § 34a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes festgestellt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 39/25
30. April 2025
1 StR 39/25 30. April 2025
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (8. Senat) - 8 K 8046/23
5. November 2024
8 K 8046/23 5. November 2024
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (7. Senat) - 7 K 1626/20
9. Mai 2023
7 K 1626/20 9. Mai 2023
Beschluss vom Thüringer Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 463/21
4. Oktober 2022
1 Ws 463/21 4. Oktober 2022
Urteil vom Finanzgericht Köln - 10 K 3444/15
1. Juni 2017
10 K 3444/15 1. Juni 2017
Urteil vom Bundesfinanzhof (4. Senat) - IV R 61/11
30. Oktober 2014
IV R 61/11 30. Oktober 2014
Urteil vom Finanzgericht Köln - 4 K 1589/10
23. Oktober 2013
4 K 1589/10 23. Oktober 2013
Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 20/10
21. August 2013
X R 20/10 21. August 2013
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (5. Senat) - 5 K 1348/09
18. Juli 2012
5 K 1348/09 18. Juli 2012
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 478/10
4. Mai 2010
4 K 478/10 4. Mai 2010