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EStDV 1955 § 60 Unterlagen zur Steuererklärung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

(1) Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes verzichtet wird. Dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind.

(2) 1Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.

(3) 1Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. 2Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.

(4) 1Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 3§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 4 K 1440/23
19. September 2024
4 K 1440/23 19. September 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 8/22
10. Juli 2024
IV R 8/22 10. Juli 2024
Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Baden-Württemberg (4. Senat) - 4 K 379/23
5. Februar 2024
4 K 379/23 5. Februar 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 103/21
20. September 2022
VIII B 103/21 20. September 2022
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 1 K 274/20
15. März 2022
1 K 274/20 15. März 2022
Urteil vom Unknown court (11. Senat) - XI R 29/20
21. April 2021
XI R 29/20 21. April 2021
Urteil vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Senat) - 3 K 329/15
21. Februar 2018
3 K 329/15 21. Februar 2018
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 1 K 4518/12 F
6. November 2015
1 K 4518/12 F 6. November 2015
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 3410/13 K,G
18. August 2015
10 K 3410/13 K,G 18. August 2015
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (15. Senat) - 15 K 4287/11
28. Mai 2015
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