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EStG § 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer

Einkommensteuergesetz

(1) 1Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

Referenzen

  • § 233 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - VIII B 79/24
8. April 2025
VIII B 79/24 8. April 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 4877/23
24. Juni 2024
12 K 4877/23 24. Juni 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 14 K 1425/23 E
17. April 2024
14 K 1425/23 E 17. April 2024
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Nürnberg - 7 Ta 81/23
17. Oktober 2023
7 Ta 81/23 17. Oktober 2023