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EStG § 119 Steuerpflicht

Einkommensteuergesetz

(1) 1Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen. 2Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn nach § 40a. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht zu berücksichtigen.

(2) 1Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022. 2Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Münster - 14 K 1425/23 E
17. April 2024
14 K 1425/23 E 17. April 2024
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1045/22
8. März 2023
2 BvR 1045/22 8. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht Aschaffenburg - 654 IK 298/21
7. November 2022
654 IK 298/21 7. November 2022