Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

EStG § 1a

Einkommensteuergesetz

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:

1.
Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass
a)
der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und
b)
die Besteuerung der nach § 10 Absatz 1a zu berücksichtigenden Leistung oder Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a gilt entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.

(2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstortes abzustellen ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 5/22
21. Mai 2025
I R 5/22 21. Mai 2025
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 39/23
22. April 2025
6 K 39/23 22. April 2025
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 7 K 1204/22
20. Februar 2025
7 K 1204/22 20. Februar 2025
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (12. Senat) - 12 K 549/23
28. November 2024
12 K 549/23 28. November 2024
Urteil vom Finanzgericht Köln - 1 K 1628/21
18. Juli 2024
1 K 1628/21 18. Juli 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - VI R 35/21
11. Juli 2024
VI R 35/21 11. Juli 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - I R 26/21
28. Februar 2024
I R 26/21 28. Februar 2024
Urteil vom Finanzgericht Münster - 2 K 161/21 E
9. Januar 2024
2 K 161/21 E 9. Januar 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 45/19
22. Februar 2023
I R 45/19 22. Februar 2023
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 15 K 646/20
20. September 2022
15 K 646/20 20. September 2022