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EStG § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

Einkommensteuergesetz

(1) 1Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des § 38b längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. 3Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist rückwirkend Satz 1 anzuwenden. 4Sobald dem Arbeitgeber in den Fällen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und, falls erforderlich, zu ändern. 5Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.

(2) 1Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden.

(3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach § 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro nicht übersteigt. 2Bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 K 155/22
16. April 2025
9 K 155/22 16. April 2025
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 3 K 13/24
13. März 2024
3 K 13/24 13. März 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 126/23
13. Juni 2023
1 StR 126/23 13. Juni 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 67/22
7. Februar 2023
2 StR 67/22 7. Februar 2023
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 BA 51/20
26. Januar 2023
L 8 BA 51/20 26. Januar 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 122/22
23. August 2022
6 StR 122/22 23. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 K 1016/21.KS
23. März 2022
1 K 1016/21.KS 23. März 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 86/21
22. September 2021
1 StR 86/21 22. September 2021
Urteil vom Unknown court (6. Senat) - VI R 47/18
2. September 2021
VI R 47/18 2. September 2021
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (14. Große Strafkammer) - 5/14 KLs 12/20 7830 Js 2225988/15 (12/20)
6. August 2021
5/14 KLs 12/20 7830 Js 2225988/15 (12/20) 6. August 2021