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EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

Einkommensteuergesetz

(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.

(3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.

(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof - VI B 5/22
2. September 2022
VI B 5/22 2. September 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Kassel - 1 K 1016/21.KS
23. März 2022
1 K 1016/21.KS 23. März 2022
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 1461/15
7. Juli 2016
3 K 1461/15 7. Juli 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI R 3/15
17. März 2016
VI R 3/15 17. März 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI B 13/15
31. August 2015
VI B 13/15 31. August 2015
Beschluss vom Bundesfinanzhof (6. Senat) - VI B 14/15
31. August 2015
VI B 14/15 31. August 2015
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (7. Senat) - 7 K 7058/13
2. April 2014
7 K 7058/13 2. April 2014
Beschluss vom Finanzgericht Köln - 13 V 1232/09
7. Juli 2009
13 V 1232/09 7. Juli 2009
Urteil vom Finanzgericht Münster - 6 K 879/07
16. Mai 2008
6 K 879/07 16. Mai 2008
Urteil vom Finanzgericht Köln - 7 K 7227/99
7. April 2004
7 K 7227/99 7. April 2004