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EStG § 48b Freistellungsbescheinigung

Einkommensteuergesetz

(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. 2Eine Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende

1.
Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt,
2.
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt,
3.
den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt.

(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche bestehen.

(3) 1In der Bescheinigung sind anzugeben:

1.
Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
2.
Geltungsdauer der Bescheinigung,
3.
Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
4.
das ausstellende Finanzamt.
2Der Antragsteller ist über die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß Absatz 6 zu informieren.

(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen.

(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4 entsprechend.

(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. 2Es erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Kammergericht (21. Zivilsenat) - 21 U 16/25
18. November 2025
21 U 16/25 18. November 2025
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 7 O 167/20
15. März 2024
7 O 167/20 15. März 2024
Urteil vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (3. Senat) - L 3 BA 5/22
14. März 2024
L 3 BA 5/22 14. März 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 51/22
18. Januar 2023
14 U 51/22 18. Januar 2023
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - 6 K 6197/19
20. Juni 2022
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Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 4/20
9. Juni 2022
IV R 4/20 9. Juni 2022
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 5 V 3241/21
17. Februar 2022
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 5 V 3239/21
17. Februar 2022
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 5 V 3240/21
17. Februar 2022
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Beschluss vom Finanzgericht Münster - 5 V 3238/21
17. Februar 2022
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