1Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten ab Beginn der Auszahlungsphase außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten befindet, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, oder wenn der Zulageberechtigte ungeachtet eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in einem dieser Staaten nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dritten Staat als außerhalb des Hoheitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt. 2Satz 1 gilt nicht, sofern sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Zulageberechtigten bereits seit dem 22. Juni 2016 ununterbrochen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland befindet und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist.
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EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
Einkommensteuergesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 9/21
23. August 2023
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X R 9/21 | 23. August 2023 |
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Urteil vom Unknown court (10. Senat) - X R 35/17
9. Juli 2019
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X R 35/17 | 9. Juli 2019 |
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Urteil vom Bundesfinanzhof (10. Senat) - X R 20/14
25. März 2015
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X R 20/14 | 25. März 2015 |
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Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - 10 K 14215/12
6. März 2014
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10 K 14215/12 | 6. März 2014 |
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Urteil vom Bundesfinanzhof (8. Senat) - VIII R 11/09
22. November 2011
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VIII R 11/09 | 22. November 2011 |
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Beschluss vom Landgericht Bochum - 10 T 66/07
8. Oktober 2007
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10 T 66/07 | 8. Oktober 2007 |