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EuRAG § 12 Nachweis der Tätigkeit

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(1) Die antragstellende Person hat die Anzahl und die Art der von ihr im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sowie die Dauer ihrer Tätigkeit nachzuweisen. Sie erteilt der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte und übermittelt ihr alle Unterlagen, die für den Nachweis geeignet sind. Die Rechtsanwaltskammer kann die antragstellende Person auffordern, ihre Angaben und Unterlagen zu erläutern.

(2) Zum Nachweis der im deutschen Recht bearbeiteten Rechtssachen sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand. Ferner sind auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 29/23
7. März 2024
AnwZ (Brfg) 29/23 7. März 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Hamburg (1. Senat) - AGH I ZU 8/2021 (I-38)
7. Juni 2023
AGH I ZU 8/2021 (I-38) 7. Juni 2023