EuRAG § 14 Nachweise

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Der Antragsteller hat die Nachweise gemäß § 12 zu erbringen. Darüber hinaus hat er der Rechtsanwaltskammer alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die als Nachweis für seine Kenntnisse und Berufserfahrungen im deutschen Recht geeignet sind.

Referenzen

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