EuRAG § 22 Prüfungsentscheidung

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 331/05
22. August 2005
9 S 331/05 22. August 2005