Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des Gesamteindrucks der Leistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit, ob der Antragsteller über die nach § 17 erforderlichen Kenntnisse verfügt.
EuRAG § 22 Prüfungsentscheidung
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
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Zitiert von
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 331/05
22. August 2005
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9 S 331/05 | 22. August 2005 |