EuRAG § 24 Wiederholung der Prüfung

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Die Prüfung kann wiederholt werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 331/05
22. August 2005
9 S 331/05 22. August 2005