EuRAG § 35 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Anwaltssachen entsprechend.

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Zitiert von

Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 13/19
12. Juli 2019
1 AGH 13/19 12. Juli 2019