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EuRAG § 39 Gebühren und Auslagen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.

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