Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden.
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EuRAG § 39 Gebühren und Auslagen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
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